Konzeption und Umsetzung von Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen – was funktioniert in der Praxis?

Fachgebiet: Landschaftsentwicklung | Umwelt und Planungsrecht
Dozent*innen: Prof. Dr.-Ing. Dr. jur. Andreas Mengel, Dr. Markus Schwarzer
Im Rahmen der Eingriffsregelung sind nicht vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Soweit solche realen Kompensationsmaßnahmen bei zulässigen Eingriffen nicht möglich sind, ist eine Ersatzzahlung fällig (vgl. § 15 Abs. 1 bis 6 BNatSchG). Gibt es bei Eingriffen begründete Hinweise, dass europarechtlich geschützte Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt werden können, sind die Zugriffsverbote und die Ausnahmeregelungen nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG zu prüfen. Für nicht vermeidbare Beeinträchtigungen zulässiger Eingriffe können fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichmaßnahmen angeordnet werden. Bei den zuletzt genannten sind CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality), welche eine dauerhafte ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff gewährleisten sollen, von FCS-Maßnahmen (favorable conservation status) zu unterscheiden, die der Sicherung des Erhaltungszustandes der betroffenen Population an anderer Stelle dienen. Während der besondere Artenschutz bei Eingriffen sich auf ganz bestimmte Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. der Vogelschutzrichtlinie richtet, können alle Schutzgüter des Naturschutzes von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung betroffen sein (vgl. § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Beide Instrumente greifen in der Praxis regelmäßig ineinander, wie der erforderliche artenschutzrechtliche Beitrag und der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) verdeutlichen. Im Projekt befassen wir uns im Schwerpunkt mit der Maßnahmenseite beider Instrumente, die zum Kernaufgabenbereich der Umwelt- und Landschaftsplanung in der Büro- und Behördenpraxis gehören. Das Projekt findet in Kooperation mit der Oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Kassel statt. Im Mittelpunkt stehen für die Energiewende zentrale Projekttypen in der Umgebung von Kassel, nämlich der als Freileitung geplante hessische Abschnitt der Wahle-Mecklar-Leitung und der Windpark Hausfirste II, die auf einer gemeinsamen Exkursion mit den zuständigen Sachbearbeitern des RP Kassel kennengelernt wurden. Im Projekt geht es darum die reale Anwendungspraxis beider Instrumente anhand der genannten Fälle nachzuvollziehen und zu analysieren. Dazu werden (1) Leitfäden und Fachliteratur, z. B. zur Ermittlung der Beeinträchtigung von Schutzgutfunktionen oder zur Ableitung von Kompensationsmaßnahmen, ausgewertet. (2) Es werden die Planungsdokumente analysiert, die Umsetzung von Maßnahmen im Gelände untersucht und die beteiligten Behörden befragt. (3) Abschließend werden Empfehlungen für die Planungspraxis im Hinblick auf die untersuchten Aspekte gegeben.

Timetable:

Mittwoch
14:30 - 15:00
analog
12.07.23
Landschaftsentwicklung | Umwelt und Planungsrecht
Konzeption und Umsetzung von Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen – was funktioniert in der Praxis?
Treffpunkt:
Universität Kassel, ASL-Neubau
Straße und Hausnummer:
Universitätsplatz 9
PLZ und Stadt:
34127 Kassel
Gebäudename, Etage, Raumnummer:
ASL-Neubau, 3. OG, Raum 3109
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Studierende:
Elisabeth Gutzweiler, Julia Herger, Stefanie Knoblich, Rumin Li, Lena Oswald, Beatrice L. Pardon, Jannes Schierbaum, Alexander Steffens, Naomi Tschornia
Tutor*innen:
Lehrende:
Prof. Dr. Dr. Andreas Mengel, Dr. Markus Schwarzer
Ansprechpartner*in:
Dr. Markus Schwarzer, Beatrice L. Pardon
Kontakt Ansprechpartner*in:
Im Rahmen der Eingriffsregelung sind nicht vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Soweit solche realen Kompensationsmaßnahmen bei zulässigen Eingriffen nicht möglich sind, ist eine Ersatzzahlung fällig (vgl. § 15 Abs. 1 bis 6 BNatSchG). Gibt es bei Eingriffen begründete Hinweise, dass europarechtlich geschützte Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt werden können, sind die Zugriffsverbote und die Ausnahmeregelungen nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG zu prüfen. Für nicht vermeidbare Beeinträchtigungen zulässiger Eingriffe können fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichmaßnahmen angeordnet werden. Bei den zuletzt genannten sind CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality), welche eine dauerhafte ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff gewährleisten sollen, von FCS-Maßnahmen (favorable conservation status) zu unterscheiden, die der Sicherung des Erhaltungszustandes der betroffenen Population an anderer Stelle dienen. Während der besondere Artenschutz bei Eingriffen sich auf ganz bestimmte Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. der Vogelschutzrichtlinie richtet, können alle Schutzgüter des Naturschutzes von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung betroffen sein (vgl. § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Beide Instrumente greifen in der Praxis regelmäßig ineinander, wie der erforderliche artenschutzrechtliche Beitrag und der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) verdeutlichen. Im Projekt befassen wir uns im Schwerpunkt mit der Maßnahmenseite beider Instrumente, die zum Kernaufgabenbereich der Umwelt- und Landschaftsplanung in der Büro- und Behördenpraxis gehören. Das Projekt findet in Kooperation mit der Oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Kassel statt. Im Mittelpunkt stehen für die Energiewende zentrale Projekttypen in der Umgebung von Kassel, nämlich der als Freileitung geplante hessische Abschnitt der Wahle-Mecklar-Leitung und der Windpark Hausfirste II, die auf einer gemeinsamen Exkursion mit den zuständigen Sachbearbeitern des RP Kassel kennengelernt wurden. Im Projekt geht es darum die reale Anwendungspraxis beider Instrumente anhand der genannten Fälle nachzuvollziehen und zu analysieren. Dazu werden (1) Leitfäden und Fachliteratur, z. B. zur Ermittlung der Beeinträchtigung von Schutzgutfunktionen oder zur Ableitung von Kompensationsmaßnahmen, ausgewertet. (2) Es werden die Planungsdokumente analysiert, die Umsetzung von Maßnahmen im Gelände untersucht und die beteiligten Behörden befragt. (3) Abschließend werden Empfehlungen für die Planungspraxis im Hinblick auf die untersuchten Aspekte gegeben.